Allgemeine Geschäftsbedingungen der ChilloutArea Handels GmbH, Burggasse 4,
8010 Graz
Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für alle – auch
zukünftigen – Verträge die zwischen der ChilloutArea Handels GmbH, FN 471396 f, Burggasse 4, 8010 Graz (im Folgenden „Verkäufer“) und jeder natürlichen und/oder juristischen Person (im Folgenden „Käufer“) abgeschlossen werden. Verkäufer und Käufer werden im Folgenden gemeinsam auch als „Parteien“ bezeichnet.
1.2. Mit der schriftlichen Bestätigung des Anbots durch den Käufer gegenüber dem Verkäufer anerkennt der Käufer die Einbeziehung dieser AGBs in den Vertrag. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, soweit sie diesen AGBs wieder widersprechen, nicht anerkannt.
1.3. Die aktuelle Fassung dieser AGBs ist unter https://chillout-area.com/agb/ abrufbar.
Anbot und Vertragsabschluss
2.1. Die Anbote des Verkäufers sind freibleibend. Proben und Muster gelten nur als
Anschauungsstücke für den ungefähren Charakter der Ware. Sie sind hinsichtlich ihrer
Beschaffenheit unverbindlich, außer der Verkäufer garantiert Eigenschaften ausdrücklich schriftlich zu.
2.2. Anbote des Auftragsnehmers werden unentgeltlich erstellt und sind ab Ausstellungsdatum 14 Tage gültig.
2.3. Der Vertrag zwischen den Parteien kommt durch schriftliche Bestätigung des Anbots durch den Käufer gegenüber dem Verkäufer zustande.
Lieferung und Übergabe
3.1. Die Angabe von Lieferterminen erfolgt unverbindlich. Kann der Verkäufer den unverbindlich in
Aussicht gestellten Liefertermin nicht einhalten, ist der Käufer erst berechtigt vom Vertrag
zurückzutreten, wenn der Verkäufer trotz schriftlicher Setzung einer Nachfrist von mindestens 20
Werktagen die Lieferung nicht durchführt.
3.2. Die Anlieferung der Waren wird im Anbot ebenerdig kalkuliert. Zusätzliche Aufwendungen werden
nach dem tatsächlichen Aufwand verrechnet.
3.3. Besonderheiten des Lieferortes, wie beispielsweise Baustellen, Treppenaufgänge, nicht
funktionierende Fahrstühle, fehlende Parkmöglichkeiten etc hat der Käufer dem Verkäufer bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Verspätungen des Käufers die auf die mangelnde Information des Verkäufers zurückzuführen sind, gehen zu dessen Lasten.
3.4. Die Haftung für vereinbarte Lieferzeiten setzt die rechtzeitige Erfüllung aller dem Käufer
obliegenden Verpflichtungen, insbesondere die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, voraus. Der Verkäufer haftet nur für einen Verzug, der auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht.
3.5. Verzögern sich Liefertermine, weil der Käufer allfälligen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, so verlängern oder verschieben sich die Lieferzeiten angemessen. Der Käufer haftet dem Verkäufer für allfällig dadurch entstandene Schäden.
3.6. Für den Fall, dass die Durchführung der Lieferung durch höhere Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, kann der Verkäufer entweder den Liefertermin verschieben oder aber vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Höhere Gewalt umfasst Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, Betriebsstörungen durch Feuer, Energieversorgungsschwierigkeiten, behördliche Maßnahmen, Epidemien, Pandemien, Krieg und/oder ähnliche Umstände, die die Lieferung, unabhängig davon, ob sie in die Sphäre des Verkäufers oder eines Sublieferanten fallen. Für diesen Fall hat der Käufer keine Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verkäufer.
3.7. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt. Jede Teillieferung gilt als eigenes Geschäft und kann vom Verkäufer gesondert verrechnet werden.
Preise
4.1. Falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, verstehen sich die Preise in EURO ohne gesetzliche Steuern und Abgaben sowie sonstige, allfällig anfallende öffentlich-rechtlichen Nebenabgaben. Die angeführten Preise gelten „ab Werk“ bzw. „ex works“ und beinhalten nicht die Kosten für Transport, Aufstellung, Versicherung etc.
4.2. Die in den Preislisten sowie im Anbot genannten Preise sind unverbindlich. Der Verkäufer ist berechtigt – auch nach Vertragsabschluss – bei Änderungen auftragsbezogener Kosten, die der Verkäufer aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften zu tragen hat (zB Steuern, Zölle, Spesen, sonstige Abgaben etc.) und/oder bei weiteren Änderungen von Kosten des Verkäufers (zB Lohn- und Materialkosten, Lagerkosten etc.) die Preise entsprechend anzupassen.
4.3. Ebenso ist der Verkäufer ist berechtigt – auch nach Vertragsabschluss – Preiserhöhungen von Herstellern oder Lieferanten an den Käufer weiter zu verrechnen.
Zahlungsbedingungen
5.1. Spätestens 7 Werktage nach der schriftlichen Bestätigung des Anbots durch den Käufer gemäß Punkt 2.3. stellt der Verkäufer dem Käufer die 1. Teilrechnung in Höhe von 50% des letztgültigen Gesamtanbotpreises in Rechnung. Nach dem Zahlungseingang erfolgt die Bestellung durch den Verkäufer beim Hersteller/Lieferanten.
5.2. Spätestens 7 Werktage nach der erfolgten Bestellung gemäß Punkt 5.1. stellt der Verkäufer dem Käufer die 2. Teilrechnung in Höhe von 30% des letztgültigen Gesamtanbotpreises in Rechnung.
5.3. Bei der Lieferung gemäß Punkt 3. legt der Verkäufer dem Käufer die Schlussrechnung in Höhe von 20% letztgültigen Gesamtanbotpreises.
5.4. Falls nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart wurde, sind die Rechnungen des Verkäufers spätestens innerhalb von 7 Werktagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 9,2% über dem Basiszinssatz verrechnet. Der Käufer ist nicht berechtigt mit Forderungen gegenüber dem Verkäufer aufzurechnen.
5.5. Gerät der Käufer mit einer Rechnung in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
5.6. Bei Verzug des Käufers mit der Kaufpreiszahlung ist der Verkäufer – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, die Lieferungen bis zur Erbringung der vereinbarten Gegenleistung zurückzubehalten und/oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
5.7. Erfolgt die Betreibung offener Forderungen durch den Verkäufer selbst, verpflichtet sich der Käufer pro erfolgter Mahnung eine Aufwandsentschädigung in Höhe von EUR 40,00 zu bezahlen. Weiters verpflichtet sich der Käufer dem Verkäufer allfällige entstandene Rechtsanwaltskosten, die zur Einbringlichmachung der offenen Forderungen erforderlich sind, zu bezahlen.
Transport, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
6.1. Sofern nichts anders vereinbart ist, erfolgen alle Lieferungen ab Werk auf Gefahr und Kosten des Käufers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über.
6.2. Ist eine Abholung der Ware vereinbart, ist der Zeitpunkt der Bereitstellung für den
Gefahrenübergang maßgebend. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Verständigung von der Bereitstellung zu übernehmen. Wird der Versand auf Käuferwunsch verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
6.3. Bei Annahmeverzug sowie bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferunmöglichkeit oder Lieferverzögerung ist der Verkäufer berechtigt die Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers selbst oder bei einem Spediteur zu lagern.
6.4. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Verpackungsmaterial zurückzunehmen. Der Käufer hat die Kosten für die Entsorgung selbst zu tragen.
Mängelrüge und Gewährleistung
7.1. Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Mängelfreiheit hin zu überprüfen. Allfällige Mängel sind vom Käufer unverzüglich, aber spätestens binnen 7 Tagen nach Lieferung – bei sonstigem Rechtsverlust – beim Verkäufer schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel hat der Käufer dem Verkäufer innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung der Ware anzuzeigen. Die Rüge muss Angaben darüber enthalten, weshalb die Ware mangelhaft ist, welcher Teil der Ware betroffen ist, worin die Mängel im Einzelnen bestehen und unter welchen Begleitumständen sie aufgetreten sind. Sind mehrere Mängel vorhanden, muss jeder einzelne gerügt werden. Zudem hat der Käufer seiner Rüge Lichtbilder anzuschließen, auf denen die Mängel deutlich erkennbar sind.
7.2.Der Käufer hat dem Verkäufer Zutritt zum Lagerort der Ware zu gewähren, um eine umfassende Prüfung der Mangelhaftigkeit der Ware zu ermöglichen.
7.3.Sofern nichts anders vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate und beginnt mit der Ablieferung der Ware. § 924 ABGB findet keine Anwendung. Mit der
Ersatzlieferung/Nachbesserung beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen. Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 933b ABGB bestehen nicht.
Haftung und Schadenersatz
8.1. Der Verkäufer haftet nur bei Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Bei nicht vorsätzlichem Handeln ist die Haftung jedenfalls auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt und schließt die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Folgeschäden, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste und reiner Vermögensschäden aus.
8.2. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die gesetzlichen Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.
Eigentumsvorbehalt
9.1.Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen Eigentum vom Verkäufer. Bei Verarbeitung der gelieferten Ware mit anderen Sachen erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache des Verkäufers zu den anderen Sachen.
9.2.Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt; der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
9.3.Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung,
Sicherungsübereignung oder anderwärtige Überlassung der vom Verkäufer gelieferten Waren nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig.
9.4.Im Falle einer Pfändung der gelieferten Waren oder sonstigen Eingriffen in die
Eigentumsvorbehaltsware ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich zu
benachrichtigen. Die Meldung muss insbesondere die Daten der betreibenden Partei, die Höhe der Forderung, das einschreitende Gericht, die Geschäftszahl und allenfalls den Termin der Versteigerung enthalten. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den daraus entstandenen Schaden. Darüber hinaus ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer von jeder außergewöhnlichen Minderung des Wertes der Eigentumsvorbehaltsware zu verständigen.
9.5.Der Käufer tritt hiermit alle Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ab, auch wenn die Ware verarbeitet, umgebildet oder vermischt worden ist. Der Käufer ist verpflichtet, einen entsprechenden Eintrag in seinen Geschäftsbüchern oder auf seiner Rechnung vorzunehmen. Ferner ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer über eine etwaige Wertminderung der gelieferten Ware zu informieren.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
10.1. Erfüllungsort für die sich aus dem Vertrag oder Geschäftsbeziehung direkt oder indirekt
ergebenen Rechten und/oder Pflichten ist der Sitz des Verkäufers, Burggasse 4, 8010 Graz,
Österreich.
10.2. Für allfällige Streitigkeiten die sich direkt oder indirekt aus dem Vertrag oder der
Geschäftsbeziehungen ergeben, wird ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Graz vereinbart.
10.3. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und Käufer ist ausschließlich
österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechtes
anzuwenden.
Datenschutzklausel
Der Verkäufer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf Grundlage der jeweils anwendbaren Bestimmungen (DSGVO, TKG 2003). Der Käufer nimmt die auf https://chilloutarea.com/datenschutzerklaerung/ abrufbaren Datenschutzhinweise vom Verkäufer zustimmend zu Kenntnis.
Salvatorische Klausel
12.1. Sämtliche Abweichungen von diesen AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.
12.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen und die unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge aufrecht bzw durchsetzbar. Die Vertragsparteien verpflichten sich für diesen Fall, anstelle der unwirksamen bzw undurchsetzbaren Bestimmung, eine wirksame bzw durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.